Datenerfassung Kontakt
Zurück
     2026年08月19日
Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Inkrafttreten: [ ]. [ ] 2026

WICHTIGER HINWEIS

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen" genannt) gelten für die Lieferung sämtlicher Waren und damit verbundener Dienstleistungen durch das Unternehmen und seine in- und ausländischen verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns (der „Verkäufer") an dessen Kunden (der „Käufer"). Mit der Erteilung einer Bestellung erklärt sich der Käufer mit der Geltung dieser Bedingungen sowie aller darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren Dokumente einverstanden. Die englische Fassung dieser Bedingungen ist die offizielle Fassung; Fassungen in anderen Sprachen dienen ausschließlich Referenzzwecken. Im Falle von Widersprüchen ist die englische Fassung maßgeblich.

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Geschäfte, bei denen der Verkäufer dem Käufer Produkte, Ersatzteile, Software und damit verbundene Dienstleistungen verkauft, und bilden einen integralen Bestandteil der jeweiligen Vertragsunterlagen.

1.2 Diese Bedingungen gelten in gleicher Weise für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, auch wenn dies nicht bei jedem einzelnen Geschäft ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Etwaige in den Einkaufsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Dokumenten des Käufers enthaltene Bestimmungen werden nicht Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsunterlagen, selbst wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.4 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmenskunden, die eine kaufmännische Tätigkeit ausüben; sie finden auf natürliche Personen als Verbraucher keine Anwendung.

1.5 Im Sinne dieser Bedingungen bezeichnet „Vertragsunterlagen" die Bestellungen des Käufers, diese Bedingungen sowie sämtliche von beiden Parteien unterzeichneten, bestätigten, angenommenen oder in Bezug genommenen Angebote, Auftragsbestätigungen, E-Mails, schriftlichen Vereinbarungen und sonstigen Vertragsunterlagen.

1.6 Als „Verkaufende Rechtseinheit" im Sinne dieses Artikels gilt diejenige Rechtseinheit, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Kaufvertrag, in der Rechnung oder in sonstigen Vertragsunterlagen ausdrücklich als Verkäufer bezeichnet ist.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Sämtliche vom Verkäufer abgegebenen Angebote, Produktkataloge, Werbematerialien und technischen Beschreibungen stellen unverbindliche Informationen dar, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich" gekennzeichnet sind.

2.2 Vom Käufer erteilte Bestellungen werden erst mit Annahme durch den Verkäufer wirksam. Der Verkäufer kann eine Bestellung durch Auftragsbestätigung, E-Mail-Bestätigung, tatsächliche Auslieferung der Ware oder auf jede andere Weise annehmen, die für eine Annahme der Bestellung genügt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Käufers anzunehmen.

2.3 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt mit der Annahme der Bestellung des Käufers durch den Verkäufer zustande.

2.4 Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von den Vertragsunterlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

2.5 Sämtliche Zeichnungen, Spezifikationen, Maße, Gewichte, Leistungsdaten und ähnliche Angaben sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, annähernde Richtwerte und für den Verkäufer nicht verbindlich.

2.6 Der Verkäufer behält sich sämtliche Eigentums- und Schutzrechte an Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Dokumenten vor. Der Käufer darf diese Dokumente Dritten nicht zugänglich machen und hat sie auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten für die Produkte die in der Währung und im Betrag im Angebot des Verkäufers oder in sonstigen Vertragsunterlagen ausgewiesenen Preise, jeweils ohne Umsatzsteuer und sonstige Steuern und Abgaben sowie ohne Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. Zusätzliche oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, sofern die Kosten aufgrund der folgenden Umstände wesentlich steigen:

· Erhöhung der Rohstoffpreise;

· Erhöhung der Energiepreise;

· Wechselkursschwankungen;

· Erhöhung von Steuern und Abgaben;

· Erhöhung der internationalen Logistikkosten;

· Änderungen von Gesetzen und Verordnungen;

· Sanktionen oder Anforderungen der Exportkontrolle.

3.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat der Käufer sämtliche Beträge gemäß den im Angebot oder in sonstigen Vertragsunterlagen bestätigten Zahlungsbedingungen zu entrichten.

3.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen und Verzugszinsen zum nach anwendbarem Recht höchstzulässigen Zinssatz zu berechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen den Verkäufer gegen fällige Kaufpreisforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer unbestritten.

3.6 Bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem betreffenden Geschäft auszusetzen oder vom Käufer eine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Verkäufer berechtigt, ausstehende Bestellungen zu stornieren oder das betreffende Geschäft zu beenden.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Liefertermine sind unverbindliche Richtangaben, es sei denn, der Verkäufer hat sie ausdrücklich schriftlich als „verbindlichen Liefertermin" bestätigt.

4.2 Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht gemäß der in dem von beiden Parteien bestätigten Angebot, in der Bestellung, in der schriftlichen Vereinbarung oder in sonstigen Vertragsunterlagen vereinbarten Klausel der Incoterms® 2020 über; fehlt eine solche Vereinbarung, so geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer auf den Käufer über. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bleibt auch dann unberührt, wenn der Verkäufer sich zur Organisation des Transports oder zur Erbringung zusätzlicher Leistungen (wie Montage und Inbetriebnahme) bereit erklärt.

4.3 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat (einschließlich der nicht rechtzeitigen Bereitstellung erforderlicher Dokumente oder Anweisungen oder der nicht rechtzeitigen Abnahme der Ware), so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware angezeigt hat.

4.4 Der Käufer ist zur Abnahme der Ware verpflichtet, auch wenn die Ware unwesentliche Mängel aufweist; hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Käufer wirtschaftlich verwendbar ist und keinen unangemessenen Mehraufwand verursacht.

5. Abnahme und Mängelrügen

5.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Menge, Typ und äußeres Erscheinungsbild auf offensichtliche Mängel oder Fehlmengen zu prüfen.

5.2 Offensichtliche Mängel hat der Käufer innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich (auch per E-Mail) unter Beifügung angemessener Nachweise (wie Fotos oder Frachtpapiere) gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der genannten Frist, gelten die betreffenden Mängel als vom Käufer akzeptiert.

5.3 Verdeckte Mängel, die bei einer angemessenen Untersuchung im Zeitpunkt des Empfangs nicht erkennbar waren, hat der Käufer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der genannten Frist, gelten die betreffenden verdeckten Mängel als vom Käufer akzeptiert.

5.4 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen die Erfüllung der vorstehenden Untersuchungs- und Anzeigepflichten voraus.

5.5 Der Käufer hat dem Verkäufer oder dessen bevollmächtigten Vertretern innerhalb einer angemessenen Frist die Untersuchung der Ware zu ermöglichen.

5.6 Werden innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen keine Beanstandungen erhoben, gilt die Ware als ordnungsgemäß abgenommen; der Käufer hat sodann keinen Anspruch mehr gegen den Verkäufer wegen solcher Mängel, ausgenommen arglistig verschwiegene Mängel des Verkäufers.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem betreffenden Geschäft geschuldeten Beträge und Kosten durch den Käufer vor.

6.2 Vor dem Eigentumsübergang darf der Käufer die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

6.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Käufer tritt jedoch hiermit sämtliche aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte entstehenden Forderungen bis zur Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises mit sofortiger Wirkung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

6.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware.

7. Gewährleistung

7.1 Der Verkäufer haftet für Material- und Verarbeitungsmängel der Ware. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate ab dem Datum der Lieferung.

7.2 Der Verkäufer hat nach seiner Wahl das Recht, die mangelhafte Ware nachzubessern, zu ersetzen oder einen anteiligen Teil des Kaufpreises zu erstatten. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Gelegenheit und die erforderlichen Voraussetzungen zur Untersuchung und Behebung der Mängel einzuräumen.

7.3 Die Gewährleistung findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

· unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung;

· Nichtbeachtung der Bedienungs- oder Wartungsanleitungen des Verkäufers;

· natürlicher Verschleiß;

· Änderungen oder Reparaturen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers;

· Mängel, die auf vom Käufer beigestellte Materialien oder Spezifikationen zurückzuführen sind;

· durch äußere Einwirkungen verursachte Schäden;

· alle sonstigen Ausfälle, die nicht auf Material- oder Verarbeitungsmängel der Produkte selbst zurückzuführen sind.

7.4 Durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Lieferung von Ersatzware (einschließlich Ersatzteilen) wird die Gewährleistungsfrist oder eine sonstige Anspruchsfrist nicht neu in Lauf gesetzt; sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, gilt die ursprüngliche Restlaufzeit der Gewährleistungsfrist weiter.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Der Verkäufer haftet in folgenden Fällen nicht:

· Produktionsunterbrechungen, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall;

· Verlust von Verträgen oder entgangene Geschäftsmöglichkeiten;

· mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Vermögensschäden (gleich welcher Art);

· Ansprüche Dritter gegen den Käufer.

8.2 In keinem Fall überschreitet die aggregierte Haftung des Verkäufers aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft den Preis der konkreten Ware, die den Anspruch ausgelöst hat.

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für:

· Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers;

· Personenschäden, die auf Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind;

· zwingende Haftung, die nach Vorschriften wie dem Produkthaftungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann.

9. Geistiges Eigentum

9.1 Der Verkäufer behält sich sämtliche Eigentums- und Schutzrechte an allen Mustern, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, technischen Unterlagen und damit verbundenen Dokumenten vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers darf der Käufer diese weder Dritten offenlegen noch vervielfältigen oder für andere Zwecke als die zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfte verwenden.

9.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, stellen die betreffenden Geschäfte und die Lieferung der Produkte keine Übertragung oder Lizenzierung von Schutzrechten dar.

9.3 Sollten Dritte gegenüber dem Verkäufer aufgrund von durch den Käufer beigestellten Spezifikationen oder Materialien Ansprüche wegen Rechtsverletzung geltend machen, hat der Käufer den Verkäufer von allen daraus entstehenden Schäden und Kosten freizustellen.

9.4 Umfasst der Lieferumfang Software, so gewährt der Verkäufer dem Käufer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das ausschließlich auf die Nutzung in Verbindung mit der jeweiligen Ware beschränkt ist; eine Nutzung der Software auf mehreren Systemen ist untersagt.

9.5 Der Käufer darf jegliche in den Produkten enthaltene oder diesen beigefügte Software, Firmware, technische Unterlagen, Zeichnungen und damit verbundene Dokumentation weder vervielfältigen, verändern, übersetzen, dekompilieren, zurückentwickeln (Reverse Engineering) noch auf andere Weise reverse entwickeln, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen sehen etwas anderes vor. Sämtliche Schutzrechte und sonstigen mit den vorgenannten Inhalten verbundenen Rechte stehen dem Verkäufer oder den jeweiligen Rechteinhabern zu.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind sämtliche technischen Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Angebote, Preisinformationen, Geschäftspläne, Kundeninformationen, Betriebsinformationen, Software, Quellcode, technisches Know-how und sonstige nicht öffentliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen") und die eine Partei im Rahmen der betreffenden Geschäfte von der anderen Partei erfährt oder erhält, vertraulich zu behandeln.

10.2 Haben die Parteien in Bezug auf die betreffenden Geschäfte eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf eine Geheimhaltungsvereinbarung oder ein sonstiges schriftliches Dokument mit vertraulichem Charakter), so ist diese Vereinbarung vorrangig anzuwenden; diese Bedingungen finden auf in einer solchen Vereinbarung nicht geregelte Sachverhalte weiterhin Anwendung.

10.3 Die Parteien haben die auf die betreffenden Geschäfte anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, personenbezogene Daten oder sonstige gesetzlich geschützte Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung der betreffenden Geschäfte zu verarbeiten und angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit zu treffen.

10.4 Die in diesem Artikel geregelten Vertraulichkeitspflichten bleiben in Kraft, bis die betreffenden Informationen rechtmäßig gemeinfrei geworden sind.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ist eine Partei aufgrund von Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Parteien (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Blockaden, Rohstoffknappheit, Energieknappheit, Transportunterbrechungen, Cyberangriffe, Epidemien, behördliche Verfügungen, Wirtschaftssanktionen, Import- und Exportkontrollen usw.) an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den betreffenden Geschäften gehindert, so hat die betroffene Partei die andere Partei innerhalb angemessener Frist zu unterrichten; für die Dauer des Hindernisses ist sie von ihrer Leistungspflicht befreit.

11.2 Dauern die im vorstehenden Absatz beschriebenen Umstände länger als dreißig (30) Tage an, so ist jede Partei berechtigt, ausstehende Bestellungen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu stornieren oder das betreffende Geschäft zu beenden, ohne dass hieraus eine Schadensersatzhaftung entsteht.

12. Exportkontrolle

12.1 Der Käufer bestätigt und sichert zu, sämtliche anwendbaren Ein- und Ausfuhrkontrollvorschriften, Sanktionen und Embargoregelungen einzuhalten.

12.2 Der Käufer sichert zu, dass er selbst keine sanktionierte Person ist und dass die Ware weder für militärische, nukleare oder chemische/biologische Waffen betreffende Zwecke verwendet noch in sanktionierte Länder, Gebiete oder an eingeschränkte Rechtsträger ausgeführt wird.

12.3 Verstößt der Käufer gegen diesen Artikel, so ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zu verweigern, die Leistungserbringung auszusetzen, die Bestellung zu stornieren oder das betreffende Geschäft zu beenden, ohne dass hieraus eine Haftung entsteht.

13. Anwendbares Recht und Streitbeilegung

13.1 Diese Bedingungen sowie sämtliche auf ihrer Grundlage abgewickelten Geschäfte unterliegen dem materiellen Recht der Rechtsordnung, in der die Verkaufende Rechtseinheit registriert ist, unter Ausschluss deren Kollisionsnormen.

13.2 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet auf diese Bedingungen und die betreffenden Geschäfte keine Anwendung.

13.3 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen, den betreffenden Vertragsunterlagen oder der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ergeben, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Auslegung, die Erfüllung, den Verstoß, die Beendigung oder die Nichtigkeit der betreffenden Vertragsunterlagen, sind zunächst durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so ist der Streit wie folgt beizulegen:

(1) Handelt es sich bei der Verkaufenden Rechtseinheit um eine innerhalb der Volksrepublik China registrierte Gesellschaft, so ist der Streit der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) zur Schiedsentscheidung nach den zum Zeitpunkt der Schiedsantragstellung geltenden Schiedsregeln vorzulegen. Schiedsort ist Shanghai, Volksrepublik China;

(2) Handelt es sich bei der Verkaufenden Rechtseinheit um eine außerhalb der Volksrepublik China registrierte Gesellschaft, so ist der Streit dem Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) zur Schiedsentscheidung nach den zum Zeitpunkt der Schiedsantragstellung geltenden Schiedsregeln vorzulegen. Schiedsort ist die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.

Die Schiedssprache ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien verbindlich.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

14.3 Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts aus diesen Bedingungen durch den Verkäufer stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.

14.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers darf der Käufer keine seiner Rechte oder Pflichten aus den betreffenden Vertragsunterlagen abtreten.

14.5 Diese Bedingungen bilden zusammen mit den von den Parteien unterzeichneten oder bestätigten sonstigen Vertragsunterlagen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand der betreffenden Geschäfte und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Erörterungen, Erklärungen, Zusagen, Angebote und Mitteilungen.


Übersetzungshinweise:

Die vorstehende deutsche Fassung wurde unter strikter Einhaltung folgender Grundsätze erstellt:

1. 

Wortgetreue Übertragung: Sämtliche Klauseln wurden entsprechend dem chinesischen Originaltext übersetzt, ohne Kürzungen, Erweiterungen oder inhaltliche Abweichungen. Zentrale Rechtsbegriffe wurden in der im deutschen Handels- und Vertragsrecht gebräuchlichen Terminologie wiedergegeben (z. B. „Eigentumsvorbehalt", „Gefahrübergang", „Höhere Gewalt", „Aufrechnung", „Gewährleistung", „grobe Fahrlässigkeit").

2. 

3. 

Deutsche Rechtssprache: Verwendet wurden die im deutschsprachigen Rechtsverkehr üblichen Formulierungen (z. B. „nachfolgend genannt", „unbeschadet", „sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist", „aus oder im Zusammenhang mit", „gleich welcher Art"), sodass die Fassung den Erwartungen deutscher, österreichischer und schweizerischer Vertragspartner sowie deutschsprachiger Justiziare entspricht.

4. 

5. 

Terminologische Konsistenz: Definierte Begriffe wie „Verkäufer / Käufer / Verkaufende Rechtseinheit / Vertragsunterlagen / Vertrauliche Informationen" werden einheitlich mit Großbuchstaben verwendet, um die juristische Auslegung zu erleichtern.

6. 

7. 

Vorrang der englischen Fassung: Der wichtige Hinweis am Anfang stellt gemäß der chinesischen Vorgabe klar, dass die englische Fassung die maßgebliche Fassung ist und die deutsche Fassung ausschließlich Referenzzwecken dient.

8. 

Bei Bedarf kann folgendes ergänzt werden:

· Umstellung auf DIN-konforme Datumsangaben (z. B. „Inkrafttreten: TT.MM.2026");

· Erstellung einer zweispaltigen deutsch-chinesischen bzw. deutsch-englischen Fassung zur Unterzeichnung;

· Anpassung an die Rechtsordnung eines konkreten deutschsprachigen Landes (Deutschland/Österreich/Schweiz), sofern LEETX eine Vertriebseinheit in der DACH-Region errichtet.

Verwandte Nachrichten
2026 01 08
Rechtliche Hinweise
Lösungsberatung anfordern
Unser Team wird innerhalb von 24 Stunden antworten.
Technik/F&E
Beschaffung
Produktion/Betrieb
Vertrieb/Marketing
Kauf/Verkauf
Support/Service
Partnerschaft/Kanal
Servopresse
Anziehen
Automatische Schraubenzuführung